Logos von Big Playern in Case Studies

Hochschulen sollen praxisnah ausbilden und ihre Studierenden auf die Herausforderungen des Marktes vorbereiten. Eine Möglichkeit, dies zu erreichen, ist die Analyse von Top-Unternehmen und die Darstellung ihrer Stärken und Schwächen in Case Studies. Lassen sich die Fallstudien mit den Logos der untersuchten Player öffentlichkeitswirksam auf der Webseite der Hochschule präsentieren?

Ausnutzung der Anziehungskraft

Logos z.B. von Coca Cola, Telekom oder Apple sind durchweg als Marken geschützt. Das Markenrecht untersagt nicht nur die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens innerhalb gleicher Branchen. Bei den im Inland bekannten Marken ist es auch unzulässig, deren Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund auszunutzen, § 14 Abs.2 Nr.3 MarkenG. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist von der Ausnutzung der Wertschätzung einer bekannten Marke auszugehen, wenn sich ein Dritter in den Bereich der Sogwirkung der Marke begibt, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen oder auf andere Weise an der Aufmerksamkeit teilzuhaben. Bei sehr hoher Markenbekanntheit kommt eine gedankliche Verknüpfung selbst bei weitem Abstand der Waren und Dienstleistungen in Betracht. Ein solches nahm etwa OLG Hamburg für die Darstellung eines ausblutenden roten Kreuzes auf dem Cover eines Buches über „eine gesundheitspolitische Tragödie“ an. Die Wertschätzung des bekannten Rotkreuzzeichens sei in unlauterer Weise ausgenutzt.

Logos in Case Studies wirken als Eyecatcher bzw. Teaser, um vermehrt Blicke auf die studentische Leistung zu lenken – und damit Praxisnähe und Qualität der Lehre zugunsten der Hochschule zu bewerben (Aufmerksamkeitsausbeutung). Die Marken der untersuchten Big Player werden herausgestellt, um von deren Strahlwirkung und Ruf zu profitieren. Deren Wertschätzung wird ausgenutzt – als Vehikel zum Trittbrettfahren. Denn es geht nicht um eine wie immer auch geartete inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Logo selbst, wie z.B. bei einer gestalterischen Analyse eines Markenrelaunches. 

Werbung mit Referenzobjekten, -kunden und -partnern

Die Nutzung von Unternehmensnamen und -logo kann zudem als unerlaubte Referenzwerbung gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.

Irreführende geschäftliche Handlungen, die unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben enthalten, sind unzulässig, § 5 UWG. Hierzu folgende Entscheidung des OLG Karlsruhe: Wirbt ein Architekt auf seiner Webseite mit Referenzobjekten, so bringt er grundsätzlich zum Ausdruck, dass er die wesentlichen Planungsleistungen erbracht hat, die zu den normalen Architektenleistungen gehören. Die Werbung mit Referenzobjekten ist nicht irreführend, wenn der Architekt nicht (darüber hinausgehend) die Bauüberwachung für die Objekte übernommen hatte.

Eine rechtswidrige Werbung mit einem Referenzkunden sah OLG Brandenburg indes in folgendem Fall: Eine Programmiererin hatte auf ihrer Webseite ein Softwareunternehmen mit Namen und Logo angegeben. Dadurch wurde jedoch der falsche Eindruck erweckt, das Unternehmen habe für die von ihr entwickelte App ein von der Programmiererin angebotenes Tool genutzt. Das Gericht wertete das als wettbewerbswidrige Rufausbeutung.

Die Präsentation der Marke eines Big Players auf der Hochschulwebseite könnte suggerieren, dass das Unternehmen eine Projektarbeit ausgegeben habe oder gar eine (Ausbildungs-) Kooperation bestehe. Maßgeblich sind freilich stets die Einzelumstände, wie die konkrete Logonutzung aus Sicht einer Durchschnittsverbraucherin oder eines Durchschnittsverbrauchers zu verstehen sein mag.

Fazit

Bereits wegen markenrechtlicher Bedenken sollten Unternehmenskennzeichen im Zusammenhang mit einer Case Study nie ohne – am besten schriftliches – Einverständnis der Rechteinhaber präsentiert werden. Weitere Informationen finden sich im Artikel Eigenwerbung mit Referenzen und Arbeitsergebnissen.

Sie haben weitere Fragen? Gerne auch unter nennen@nennen.de oder per Anruf.

§ 14 Abs.2 Nr.3 MarkenG (Ausnutzung der Wertschätzung der im Inland bekannten Marke); EuGH, Urt. v. 7. Dezember 2010, C-252/07 und Urt. v. 18. Juni 2009, C-487/97; OLG Hamburg, Urt. v. 28. November 2024 – 5 U 112/23; OLG Brandenburg, ZUM-RD 2024, 126 ff. (Referenzwerbung); § 4 Nr. 3 b) UWG (Rufausbeutung), § 5 UWG (Irreführung); BGH GRUR 2015, 1114, Rn.50 f. (inhaltliche Auseinandersetzung mit Logo erlaubt); OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2011, 187 ff.